angle-left Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG)

Gesetz über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge (BSFG)

Der Regierungsrat des Kantons Bern will bei der Strassenverkehrssteuer einen Anreiz für den Umstieg auf umweltschonende Fahrzeuge schaffen:

Künftig soll für die Abgabe auf Strassenfahrzeuge auch ihr CO2-Ausstoss massgebend sein. Weiter will der Regierungsrat die Strassenverkehrssteuer massvoll anheben und die Mehreinnahmen gezielt für eine Steuersenkung bei den natürlichen Personen verwenden.

Kernpunkte der Revision sind:

  • die Umsetzung der Motion 171-2018 Trüssel, verbunden mit

  • der ökologischen Ausgestaltung der Strassenverkehrssteuer,

  • der Kompensation einer Steuersenkung für natürliche Personen durch Mehreinnahmen bei der Strassenverkehrssteuer.

Der Leitende Ausschuss des Gewerbeverbands Berner KMU hat sich eingehend mit der Vorlage befasst und an seiner Sitzung vom 15. Juni 2020 die beiliegende Stellungnahme gutgeheissen. Zusammenfassend halten wir fest:

  • Wir lehnen es ab die Motorfahrzeugsteuern im Kanton Bern zu erhöhen.
    Der Volksentscheid vom 23. September 2012 ist zu respektieren. Mit Annahme des Volksvorschlags «Steuerliche Entlastung der Strassenfahrzeuge im Kanton Bern» hat sich eine Mehrheit der Stimmenden dagegen ausgesprochen, die Motorfahrzeugsteuern zur Alimentierung des allgemeinen Staatshaushalts zu verwenden.
  • Das Zweckbindungsgebot ist uneingeschränkt beizubehalten. Die vorgeschlagene Änderung des Zweckartikels (Art. 2 BSFG) lehnen wir ab.
  • Die Überprüfung und punktuelle Anpassung der Bemessungsgrundlagen und Steuersätze muss ertragsneutral erfolgen.
  • Die Höhe der Steueranteile für das Gesamtgewicht und für die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs gemäss Art. 5 Abs. 1 sind so zu bemessen, dass die Änderung des Systems im Vergleich zu heute keine Mehrerträge generiert.
  • Wir begrüssen es, dass die Besteuerung der Fahrzeuge nach Artikel 5 Abs. 1a (Lastwagen etc.) aufgrund der bisherigen degressiven Gewichtsbesteuerung erfolgt und die Tarifansätze nicht verändert werden (Art. 8 und 8a).
  • Es ist richtig, dass elektrisch betriebene Fahrzeuge ebenfalls einen Beitrag an die Kosten der Strasseninfrastruktur leisten. Die vorgeschlagene Belastung ist im Vergleich zu den anderen Fahrzeugen angemessen (Art. 11).

» Medienmitteilung

 

Stellungnahme Berner KMU an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern 

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