angle-left Baugesetz (BauG) - Bestimmungen zur Mehrwertabschöpfung

Baugesetz (BauG) - Bestimmungen zur Mehrwertabschöpfung

Mit der letzten Teilrevision des kantonalen Baugesetzes beschloss der Grosse Rat im Juni 2016 unter anderem neue Bestimmungen zur Mehrwertabschöpfung. Diese Bestimmungen sind am 1. April 2017 in Kraft getreten. Nachdem die neuen Vorgaben zur Mehrwertabschöpfung in der Praxis teilweise Unsicherheiten ausgelöst hatten, erteilte der Grosse Rat mit der Überweisung von zwei Motionen im September 2017 den Auftrag, das Baugesetz soweit nötig erneut anzupassen. Berner KMU, der Hauseigentümerverband und die anderen Wirtschaftsverbände haben die Forderungen nach einer Überprüfung dieser Regelungen sehr begrüsst.

Der Regierungsrat schickt nun die entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung. Gemäss seinen Ausführungen enthält die Vernehmlassungsvorlage Präzisierungen der Bestimmungen zur Mehrwertabschöpfung bei Aufzonungen und Umzonungen und gewisse Optimierungen des Verfahrens bei der Erhebung der Mehrwertabgabe. Es sollen insbesondere die Regelungen zur Freigrenze und zur Fälligkeit der Mehrwertabgabe bei Aufzonungen und Umzonungen angepasst werden.

Der Gewerbeverband Berner KMU ist mit der geplanten Teilrevision des Baugesetzes zur Mehrwertabschöpfung grundsätzlich einverstanden. Die KMU-Wirtschaft ist auf umsetzbare Ortplanungsrevisionen und Planungssicherheit angewiesen.

Grundsätzlich sind die Anpassungen der Regelungen zur Mehrwertabschöpfungen im Baugesetz aus wirtschaftlicher Sicht zu begrüssen, ebenso die Präzisierungen, Klärungen und Schärfungen von bisher zu wenig bestimmten Normen. Wir verlangen, dass die Gelegenheit benützt wird, Maximalsätze für die Mehrwertabgabe bei Zuweisung von Land in Materialabbau- und Deponiezonen festzulegen. Weiter bemängeln wir, dass in Art. 142a Abs. 4 weiterhin eine Freigrenze für die Unterstellung unter die Abgabepflicht stipuliert wird, statt einen Freibetrag festzulegen. Anders als die Freigrenze würde ein Freibetrag alle abgabepflichtigen Grundeigentümer entlasten. Damit könnten die Ziele der Raumplanung in Bezug auf die Nutzung von Baulandreserven und die Verdichtung von Siedlungen besser erreicht werden. Ferner ist es nicht nötig, dass die Gemeinden in ihren Reglementen im Rahmen von Art. 142b eigene Sätze für die Bemessung der Mehrwertabgabe von bis zu 50% bei Einzonungen und von bis zu 40% bei Um- und Aufzonungen bestimmen können. Besser wäre, den bundesrechtlich vorgesehenen Satz von 20% kantonsübergreifend und harmonisierend festzulegen.

Fazit
Den vorgeschlagenen Änderungen der Art. 142 bis 142d BauG kann grundsätzlich zugestimmt werden. Allerdings sollten in Art. 142a, Abs. 3 und. Art. 142b, Abs. 5 Maximalwerte/Maximalsätze für den Ausgleich von Planungsvorteilen festgelegt werden. Sodann ist die Belastung der Grundeigentümer durch die Mehrwertabgaben wie in der Stellungnahme beschrieben zu reduzieren, um die Erreichung der übergeordneten Zielsetzungen des Raumplanungsgesetzes nicht unnötig und übermässig zu behindern.

» Medienmitteilung

 

Stellungnahme Berner KMU an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern

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